Stich Hakensson wird 1381 gemeinsam mit Truwt Hasse beschuldigt, zum einen Gregorius Zwarting, zum anderen dem Kaufmann (also der Hanse) und Beileuten von Valsterbode unrechtmäßig einen Schaden verursacht zu haben. [1] Im beiden Fällen wird Stich Hakensson für schuldig befunden. Im Falle des Kaufmanns und der Beileute von Valsterbode führt ein Schiedsrichterspruch des Erzbischofs von Lunden zum Urteil.

Leben

Namensvarianten:

Stych Hakenssone, Stiich Hakenssen

Lebensdaten:

um 1379 (Jahr in welches die Tat von der Quelle datiert wird)[2]/ 1381 (Jahr in dem Stich Hakensson quellennotorisch wird)[3]

Herkunft:

unbekannt

Tätigkeitsgebiet:

unbekannt

Verwandtschaft:

möglicherweise Ritter Magnus Hakensson[4] ebenso möglicherweise Ritter Mathias Hakensson[5]

Tätigkeiten

Aktivitäten als Gewaltakteur:

1381 wird Stich Hakensson gemeinsam mit Truwt Hasse beschuldigt, zum einen Gregorius Zwarting, zum anderen dem Kaufmann (also der Hanse) und Beileuten von Valsterbode unrechtmäßig einen Schaden verursacht zu haben. [6]

Status:

unbekannt

Fahrgemeinschaften:

Truwt Hasse[7]

Auftraggeber:

Bei Truwt Hasse könnte es sich auch um den Auftraggeber von Stich Hakensson im Falle von Gregorius Zwarting, handeln. In HR I.2 240 §1 wird von einer Schuldigkeit zwischen Truwt Hasse und Gregorius Zwarting gesprochen, die diese außergerichtlich selber verhandeln sollen.[8] Truwt Hasse hätte somit ein Motiv, Stich Hakensson zu anzuheuern um mit ihm Gregorius Zwarting Schaden zuzufügen.

Geschädigte:

Gregorius Zwarting[9]

Angaben zu Schiff und Besatzung:

unbekannt

Sonstige Tätigkeiten:

unbekannt

Dokumentation der Recherche

Ohne Ergebnis gesucht in:

  • HR I.1; I.3-8; II.1-7; III.1-7

  • HUB Bd.1-11

  • LUB Abt.1, Bd.1-11

Sonstiges

Quellen

HR I.2, Nr. 240 §§ 1, 3

Literatur


Einzelnachweise

  1. HR I.2 240 §1

  2. HR I.2 240 §1

  3. HR I.2 240 §1

  4. HR I.4 262,263/ HR I.3 4 §18

  5. HR I.3 4 §18

  6. HR I.2 240 §1

  7. HR I.2 240 §1

  8. HR I.2 240 §1

  9. HR I.2 240 §1


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