Stich Hakensson wird 1381 gemeinsam mit Truwt Hasse beschuldigt, zum einen Gregorius Zwarting, zum anderen dem Kaufmann (also der Hanse) und Beileuten von Valsterbode unrechtmäßig einen Schaden verursacht zu haben. [1] Im beiden Fällen wird Stich Hakensson für schuldig befunden. Im Falle des Kaufmanns und der Beileute von Valsterbode führt ein Schiedsrichterspruch des Erzbischofs von Lunden zum Urteil.
Leben
Namensvarianten:
Stych Hakenssone, Stiich Hakenssen
Lebensdaten:
um 1379 (Jahr in welches die Tat von der Quelle datiert wird)[2]/ 1381 (Jahr in dem Stich Hakensson quellennotorisch wird)[3]
Herkunft:
unbekannt
Tätigkeitsgebiet:
unbekannt
Verwandtschaft:
möglicherweise Ritter Magnus Hakensson[4] ebenso möglicherweise Ritter Mathias Hakensson[5]
Tätigkeiten
Aktivitäten als Gewaltakteur:
1381 wird Stich Hakensson gemeinsam mit Truwt Hasse beschuldigt, zum einen Gregorius Zwarting, zum anderen dem Kaufmann (also der Hanse) und Beileuten von Valsterbode unrechtmäßig einen Schaden verursacht zu haben. [6]
Status:
unbekannt
Fahrgemeinschaften:
Truwt Hasse[7]
Auftraggeber:
Bei Truwt Hasse könnte es sich auch um den Auftraggeber von Stich Hakensson im Falle von Gregorius Zwarting, handeln. In HR I.2 240 §1 wird von einer Schuldigkeit zwischen Truwt Hasse und Gregorius Zwarting gesprochen, die diese außergerichtlich selber verhandeln sollen.[8] Truwt Hasse hätte somit ein Motiv, Stich Hakensson zu anzuheuern um mit ihm Gregorius Zwarting Schaden zuzufügen.
Geschädigte:
Angaben zu Schiff und Besatzung:
unbekannt
Sonstige Tätigkeiten:
unbekannt
Dokumentation der Recherche
Ohne Ergebnis gesucht in:
HR I.1; I.3-8; II.1-7; III.1-7
HUB Bd.1-11
LUB Abt.1, Bd.1-11
Sonstiges
Quellen
HR I.2, Nr. 240 §§ 1, 3
Literatur
Einzelnachweise
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HR I.2 240 §1
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HR I.2 240 §1
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HR I.2 240 §1
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HR I.4 262,263/ HR I.3 4 §18
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HR I.3 4 §18
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HR I.2 240 §1
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HR I.2 240 §1
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HR I.2 240 §1
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HR I.2 240 §1
