Schimmelpenning tritt als Fehdehelfer der Stadt Lübeck auf, der genommene Waren an andere Auslieger bzw. Kaufmänner weiter verkaufte und somit die Unterstützung der Fehdehelfer untereinander bestätigt.
Leben
Namensvarianten: (wohl Hinrik) Schimmelpenninge, Schymmelpenynge
Lebensdaten: Die erste Erwähnung des Namens Schimmelpenning findet sich in den Hanserecessen 1429. [1] Zudem konnte der Name im Lübecker Urkundenbuch am 21. Juni 1428 nachgewiesen werden. [2]
Herkunft: Lübeck [3]
Tätigkeitsgebiet: unbekannt
Verwandtschaft: unbekannt
Tätigkeiten
Aktivitäten als Fehdehelfer: 1429 stiehlt Schimmelpenning mit Klockener Waren von Kaufmännern. Das Gut selbst brachte er nach Rostock und verkaufte es dort. [4] Im Lübeckischem Urkundenbuch wird nur ein Jahr vorher, 1428, ein Hinrike Schimmelpenning erwähnt, der Waren an ein lübeckisches Schiff verkaufte, dass sich gerade in Stralsund befand. Die Schriftführer und Anführer des Schiffes waren Hermann Westfal und Hans Beer, die ebenfalls als Fehdehelfer auftraten.
Status: Einer der "Hovetlude" bei einer Fehde. [5]
Fahrgemeinschaften: unbekannt
Auftraggeber: unbekannt
Angaben zu Schiff und Besatzung: unbekannt
Sonstige Tätigkeiten: Im Stralsunder Verfestungsbuch wird ein Schimmelpenning erwähnt, der in einem gewaltsamen Auseinandersetzung einem Everhardus Raven eine Wunde zufügte. Da er nach lübeckischem Gesetz veruteilt wird, demnach dort herkommen muss, liegt es nahe diesen mit dem Fehdehelfer zu identifizieren. [6]
Im Hansischen Urkundenbuch wurde 1414 ein Johann Schymmelpennyng erwähnt, der als hansischer Kaufmann, der vom englischen König Heinrich V. "unter Schutz und Geleit" genommen wird. In welchem Verhältnis diese zueinander stehen, konnte nicht geklärt werden. [7]
Sonstiges
Keine Erwähnung eines Schimmelpenning in folgenden Quellen:
- HR I. 7/8
- HR II. 2-4,6-7
- HUB I-IV/VI
- LUB VI
Quellen
- HR II. 1, 543 § 50
- HUB V. 1121
- LUB VII. CLXXVI
- SVB 523/524
Literatur
Einzelnachweise
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HR II. 1, 543 § 50
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LUB VII, CLXXVI
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HR II. 1, 543 § 50
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HR II. 1, 543 § 50
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HR II. 1, 543 § 50
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SVB 523/524
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HUB V. 1121
